ZK I Zettel 12,5a31
12,5a31 spezifisch normatives.
Ähnlich auch Emge, S. 330ff., der unter Anwendung desselben
Komplettierungsschemas eine logische Einheit des juristischen
Geltungszusammenhanges zu begründen sucht. Die Allgemein-
erklärungen sind komplettierungsbedürftige Blankette. Dabei
wird die rechtliche Massgeblichkeit des obersten Blankettsatzes
vorausgesetzt. Sie ist juristisch nicht zu begründen.
vgl. ferner Merkl, S. 272ff.: Das Rechtssystem ist ein System von
bedingenden und bedingten Akten. "Die bedingten Akte können nur
dann und darum in das zu konstruierende Rechtssystem ein-
bezogen werden, weil zwischen ihnen und einem zweifelsfrei
diesem System angehörigen anderen Akte eine Einheitsbe-
ziehung besteht. Diese Einheitsbeziehung besteht darin, dass
der bedingte Akt den in einem anderen Akte aufgestellten
Bedingungen seines Zustandekommens [(!)] entspricht", S. 273.